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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 467/08
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- 29. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Untreue u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
- Angeklagten ergeben hat.
- Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N.
-
- gegen
-
- die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
- Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
-
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige
- Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich
- der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.
- Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret
- auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236),
- wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist sowohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe
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- -3-
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- der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie
- hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen
- Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht identisch ist.
- Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festgesetzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet.
- Angesichts der für den Angeklagten N..
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- äußerst großzügig bemesse-
-
- nen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils
- auf diesem Versäumnis aus.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Appl
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- Fischer
- Cierniak
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