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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 425/06
  4. vom
  5. 18. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Betruges
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 2006 beschlossen:
  11. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Bad
  12. Kreuznach vom 13. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig
  13. verworfen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad
  17. Kreuznach vom 2. Mai 2006 sind die Urteilsgründe dem Angeklagten am
  18. 23. Mai 2006, seinem Verteidiger am 24. Mai 2006 zugestellt worden.
  19. 2
  20. Da Revisionsbegründung bis zum 13. Juli 2006 nicht eingegangen war,
  21. hat das Landgericht die Revision daher mit Beschluss vom 13. Juli 2006 als
  22. unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen; der Beschluss wurde dem
  23. Verteidiger des Angeklagten am 19. Juli 2006 zugestellt.
  24. -3-
  25. 3
  26. Der Antrag vom 27. Juli 2006 (eingegangen am 2. August 2006) war als
  27. unzulässig auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen. Gemäß § 346 Abs. 2
  28. Satz 1 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zu stellen. Diese Frist ist hier nicht eingehalten.
  29. Rissing-van Saan
  30. Bode
  31. Fischer
  32. Otten
  33. Roggenbuck