|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 418/06
- vom
- 25. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte
- der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Rissing-van Saan
-
- Bode
- Rothfuß
-
- Otten
- Appl
-
|