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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 405/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 10. Oktober 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Limburg an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe
- verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem
- sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
- Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von
- Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
- verurteilt.
- Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
- materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet
- im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand
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- -3-
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- haben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum
- Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174
- Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
- bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen
- nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Vergewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
- Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den
- Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daß
- der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat
- kann aber ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre,
- wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben
- 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.
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- Jähnke
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Elf
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