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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 377/15
  4. vom
  5. 12. April 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexueller Nötigung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR377.15.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen:
  12. Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen
  16. Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern
  17. sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Rahmen der
  18. Strafzumessung hat es ausgeführt, dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre
  19. zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil bei Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern
  20. nicht eine gleich hohe Belastung zukommt wie in anderen Fällen.
  21. 2
  22. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
  23. die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Straftaten.
  24. 3
  25. Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat,
  26. ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält.
  27. 4
  28. Der Senat sieht sich gehindert, angesichts dieser entgegenstehenden
  29. Rechtsprechung entsprechend der eigenen Rechtsansicht zu entscheiden, und
  30. -3-
  31. stellt die weitere Beratung zunächst bis zum Ausgang des oben genannten Anfrageverfahrens zurück.
  32. Fischer
  33. Appl
  34. Eschelbach
  35. Krehl
  36. Ott