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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 374/04
  4. vom
  5. 3. November 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004
  12. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Strafausspruch
  14. a) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
  15. wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des
  16. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung
  17. der Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
  18. verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurteilungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Oktober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 40 € daneben bestehen bleibt,
  19. b) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
  20. wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  21. und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  22. nicht geringer Menge verurteilt ist,
  23. c) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen
  24. werden.
  25. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  26. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  27. -3-
  28. Gründe:
  29. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer
  30. Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem
  31. Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
  32. hat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November
  33. 2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Gesamtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und
  34. 1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der
  35. Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es "die
  36. sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen und einen aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von
  37. 660 € für verfallen erklärt.
  38. Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge
  39. begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  40. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die
  41. mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren
  42. hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestellten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen.
  43. Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der Anklage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-
  44. -4-
  45. ziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des
  46. Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).
  47. Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im
  48. Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.
  49. Rissing-van Saan
  50. Detter
  51. Fischer
  52. Otten
  53. Roggenbuck