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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 374/04
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- 3. November 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Strafausspruch
- a) unter Ziffer 1 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
- wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung
- der Verurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
- verurteilt ist und die aus den Einzelgeldstrafen der Verurteilungen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und 1. Oktober 2003 gebildete Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 40 € daneben bestehen bleibt,
- b) unter Ziffer 2 dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte
- wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge verurteilt ist,
- c) dahingehend ergänzt, daß 96,1 g Haschisch eingezogen
- werden.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer
- Menge, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und einem
- Jahr und neun Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
- hat es eine Vorverurteilung des Amtsgerichts Michelstadt vom 26. November
- 2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Gesamtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und
- 1.Oktober 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengezogen und neben der
- Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen lassen. Weiterhin hat es "die
- sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen und einen aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden Geldbetrag in Höhe von
- 660 € für verfallen erklärt.
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- Die gegen dieses Urteil gerichtete und mit der allgemeinen Sachrüge
- begründete Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die
- mißverständliche Urteilsformel in den Ziffern 1 und 2 klargestellt. Desweiteren
- hat er die sich aus den Gründen ergebende Art und Menge des sichergestellten, der Einziehung unterliegenden, Rauschgifts in den Tenor aufgenommen.
- Soweit Rauschgift sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der Anklage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-
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- ziehung nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 2002, 438, 439; Beschluß des
- Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).
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- Die Korrektur des Urteils bedeutet keinen Erfolg des Rechtsmittels im
- Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.
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- Rissing-van Saan
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- Detter
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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