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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 364/15
  4. vom
  5. 5. November 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
  11. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
  19. Das Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig
  20. begründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im
  21. Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation für die hierin liegende
  22. rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der
  23. als tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren
  24. für vollstreckt zu erklären seien.
  25. Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.
  26. Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom
  27. -3-
  28. 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht
  29. muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer
  30. Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände
  31. die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6
  32. Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat, a.a.O.).
  33. Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter
  34. ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe,
  35. nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am
  36. 14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher
  37. Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch erwähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten.
  38. Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der
  39. Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei
  40. Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung
  41. gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich
  42. einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom
  43. 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).
  44. -4-
  45. Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen
  46. möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte.
  47. Appl
  48. Krehl
  49. Ott
  50. Eschelbach
  51. Bartel