You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

111 lines
2.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 364/12
  4. vom
  5. 12. Dezember 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012
  13. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision der Angeklagten A.
  15. Z.
  16. wird das Urteil
  17. des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012, soweit
  18. es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  19. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
  20. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  21. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten A.
  22. sowie die Revision des Angeklagten Ar.
  23. Z.
  24. Z.
  25. werden als unbegründet verworfen.
  26. 3. Der
  27. Angeklagte
  28. Ar.
  29. Z.
  30. hat
  31. die
  32. Kosten
  33. seines Rechtsmittels zu tragen.
  34. Gründe:
  35. 1
  36. Die Revision des Angeklagten Ar.
  37. Z.
  38. ist aus den vom
  39. Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
  40. Abs. 2 StPO.
  41. -3-
  42. 2
  43. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die Angeklagte A.
  44. Z.
  45. . Dagegen hält der Strafausspruch gegen diese Angeklagte
  46. der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  47. 3
  48. Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung
  49. abgelehnt, der Polizei seien, als die Angeklagte ihre Bekannte K.
  50. K.
  51. als Mitauftraggeberin und Überwacherin des von ihr durchgeführten Rauschgifttransports bezeichnete, "die Daten" von Frau K.
  52. bereits bekannt gewesen
  53. (UA S. 17). Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in
  54. der Tasche der Angeklagten ein Foto von K.
  55. K.
  56. aufgefunden; daher
  57. hielt man nach ihr im Flughafen "Ausschau", fand sie aber nicht. Damit war jedenfalls eine Tatbeteiligung von Frau K.
  58. nicht bekannt, auch wenn insoweit
  59. "ein Verdacht" bestand (UA S. 9). Die anschließende vollständige Aufklärung
  60. der Tatbeteiligung von K.
  61. durch die Angeklagte konnte daher zur Anwen-
  62. dung des § 31 BtMG führen.
  63. Becker
  64. Fischer
  65. Berger
  66. Schmitt
  67. Eschelbach