|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 334/17
- vom
- 26. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten P.
-
- C.
-
- wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017
- mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur
- Bewährung abgesehen wurde.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich begangenen Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen
- Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und
- zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
- der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den
- Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt
-
- -3-
-
- aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
- 2
-
- 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne
- nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von
- Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne
- von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine
- Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines
- Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe
- ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe „in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seines strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur
- geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M.
-
- entwickelt“ habe.
-
- 3
-
- 2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf.
-
- 4
-
- a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen
- einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer
- Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind
- die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat,
- Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 6). Daran fehlt es hier.
-
- 5
-
- b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung
- des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine
- Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
- äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht
- Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH,
- Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der
-
- -4-
-
- unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der
- Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürchten müsste. Deshalb dürfen
- aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
- Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat.
- 6
-
- 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht.
- Appl
-
- Krehl
- Bartel
-
- Eschelbach
- Grube
-
|