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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 323/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 12. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 beschlossen:
- Der Nebenklägerin
- stanz Rechtsanwalt
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- M.
- K.
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- wird für die Revisionsinaus H.
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- als Beistand
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- bestellt.
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- Gründe:
- Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
- Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
-
- K.
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- beizuordnen.
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- Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
- Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
- Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
- das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
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- -3-
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- vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 29. September 2000 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
- Jähnke
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- Bode
- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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