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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 316/07
  4. vom
  5. 8. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. alias:
  10. 2.
  11. alias:
  12. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  13. Menge u. a.
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2007 gemäß
  16. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  17. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2007 werden verworfen.
  18. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefasst,
  19. dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der unerlaubten Einreise
  20. und des unerlaubten Aufenthalts sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig sind.
  21. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  22. tragen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils
  26. in Tatmehrheit mit Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und Urkundenmissbrauchs" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, in denen jeweils zwei Einzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen enthalten sind. Die Tagessatzhöhe ist nicht angegeben. Der Senat ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass die Tagessatzhöhe für
  27. die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.
  28. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus
  29. Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor-
  30. -3-
  31. den ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1;
  32. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 53 Rdn. 5). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in
  33. der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzelstrafen betroffen sind.
  34. 2
  35. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  36. (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor dahin neu zu fassen, dass die
  37. Kennzeichnung der Tat nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als gemeinschaftlich
  38. begangen entfällt (BGHSt 27, 287) und für die Tat nach § 276 StGB die gesetzliche Überschrift des Straftatbestandes verwendet wurde.
  39. Rissing-van Saan
  40. Bode
  41. Fischer
  42. Otten
  43. Roggenbuck