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805 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 278/01
  4. vom
  5. 8. August 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Brandstiftung u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 54) ist der
  17. Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
  18. Monaten verurteilt.
  19. Jähnke
  20. Detter
  21. Otten
  22. Bode
  23. Elf