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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 245/18
  4. vom
  5. 18. Juli 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Diebstahls
  11. ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß
  14. § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten B.
  16. die Einziehung des
  17. Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den
  18. Angeklagten N.
  19. in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamt-
  20. schuldner angeordnet wird.
  21. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  22. tragen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten B.
  26. wegen Diebstahls unter
  27. Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf
  28. Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von
  29. vier Jahren verurteilt.
  30. 2
  31. Den Angeklagten N.
  32. ten B.
  33. hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklag-
  34. begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
  35. strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  36. -3-
  37. 3
  38. Den nicht revidierenden Angeklagten U.
  39. dem Angeklagten B.
  40. hat es des – gemeinsam mit
  41. begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und
  42. unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung
  43. über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
  44. 4
  45. Gegenüber dem Angeklagten B.
  46. hat das Landgericht die Einzie-
  47. hung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N.
  48. von 7.505,90 €
  49. angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide
  50. Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.
  51. 5
  52. Der Angeklagte B.
  53. Rechts, der Angeklagte N.
  54. rügt die Verletzung formellen und materiellen
  55. erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel
  56. führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  57. I.
  58. 6
  59. 1. Die von dem Angeklagten B.
  60. erhobene Formalrüge bleibt aus
  61. den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
  62. 7
  63. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist
  64. klarzustellen:
  65. 8
  66. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte
  67. B.
  68. insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des
  69. Mitangeklagten N.
  70. (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U.
  71. (Fall B.7) so-
  72. -4-
  73. wie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4)
  74. unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter
  75. (Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.
  76. 9
  77. b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des
  78. Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
  79. 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass
  80. die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18,
  81. juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat
  82. Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt
  83. (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018,
  84. 240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
  85. 10
  86. Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in
  87. entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die
  88. Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 –
  89. 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  90. 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom
  91. 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die
  92. anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle
  93. ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit
  94. -5-
  95. entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die
  96. Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
  97. 11
  98. 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und
  99. Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
  100. Schäfer
  101. Appl
  102. Zeng
  103. Krehl
  104. Schmidt