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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 234/07
- vom
- 8. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2007 beschlossen:
- Der Antrag der Nebenklägerin L. L.
- verfahren Rechtsanwältin K.
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- , ihr für das Revisionsbeizuordnen, ist ge-
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- genstandslos.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 25. September 2006 Rechtsanwältin K.
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- als Beistand beigeordnet. Die Bei-
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- standsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich
- somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November
- 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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