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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 196/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 7. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002
  11. gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Gera vom 18. März 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
  14. in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
  16. Gründe:
  17. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
  18. StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch Mitangeklagte und Verteidiger) erklärt, er nehme das Urteil an
  19. und verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3
  20. StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des
  21. Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Antrag des Angeklagten, das Protokoll
  22. insoweit zu berichtigen, ist durch Beschluß des Vorsitzenden vom 10. Juli 2002
  23. abgelehnt worden.
  24. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,
  25. die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen
  26. können, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sie aus Umständen im
  27. Zusammenhang mit der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache
  28. -3-
  29. herleiten will, sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen der
  30. Strafkammer nicht bewiesen. Ob sie geeignet wären, die Unwirksamkeit des
  31. Rechtsmittelverzichts zu begründen, kann dahinstehen.
  32. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).
  33. Rissing-van Saan
  34. Detter
  35. Otten
  36. Bode
  37. Elf