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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 196/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 7. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002
- gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Gera vom 18. März 2002 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung
- in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
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- Gründe:
- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
- StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch Mitangeklagte und Verteidiger) erklärt, er nehme das Urteil an
- und verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3
- StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des
- Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Antrag des Angeklagten, das Protokoll
- insoweit zu berichtigen, ist durch Beschluß des Vorsitzenden vom 10. Juli 2002
- abgelehnt worden.
- Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,
- die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen
- können, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer sie aus Umständen im
- Zusammenhang mit der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache
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- -3-
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- herleiten will, sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen der
- Strafkammer nicht bewiesen. Ob sie geeignet wären, die Unwirksamkeit des
- Rechtsmittelverzichts zu begründen, kann dahinstehen.
- Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.).
- Rissing-van Saan
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- Detter
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- Bode
- Elf
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