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999 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 183/02
  4. vom
  5. 24. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  12. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
  13. StPO beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da
  16. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Zu der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 250 Satz 2 StPO merkt
  20. der Senat an:
  21. Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M.
  22. GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der
  23. Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K.
  24. nicht geglaubt hätte.
  25. Bode
  26. Detter
  27. Rothfuß
  28. Otten
  29. Fischer