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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StR 167/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 3. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
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- bzgl. der Angeklagten 1. und 4.:
- wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes
- bzgl. der Angeklagten 2. und 3.:
- wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
- der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
- der Angeklagten ergeben hat.
- Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte
- H.
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- der Verabredung eines schweren Raubs in Tat-
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- mehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S.
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- der
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- Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben
- der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig sind.
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- -3-
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Rothfuß
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- Bode
- Fischer
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