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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 150/04
  4. vom
  5. 9. Juli 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen schweren Raubes u.a.
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
  15. und 4 StPO beschlossen:
  16. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten T.
  17. , Y.
  18. und Te.
  19. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober
  20. 2003, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
  21. daß im Fall II, 2 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
  22. 2. Auf die Revision des Angeklagten Y.
  23. wird das genannte
  24. Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
  25. 3. Auf die Revisionen der Angeklagten H.
  26. und Te.
  27. , T.
  28. , Y.
  29. wird das genannte Urteil, auch soweit es die Mitan-
  30. geklagten Yi.
  31. und Yil. betrifft, im Ausspruch über die Ein-
  32. ziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen
  33. aufgehoben.
  34. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
  35. an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  36. 5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  37. -3-
  38. Gründe:
  39. I.
  40. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
  41. - Den Angeklagten H.
  42. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsbe-
  43. raubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;
  44. - den Angeklagten T.
  45. wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils in
  46. Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf
  47. Jahren;
  48. - den Angeklagten Y.
  49. wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils
  50. in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall tateinheitlich auch mit Körperverletzung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;
  51. - den Angeklagten Te. wegen schweren Raubs in vier Fällen und Raubs in
  52. einem Fall, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.
  53. Der Mitangeklagte Yil.
  54. wurde wegen schweren Raubs in Tateinheit mit
  55. Freiheitsberaubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
  56. und der Mitangeklagte Yi. wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in
  57. Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  58. Im übrigen hat das Landgericht "die sichergestellten Geldbeträge" für
  59. verfallen erklärt und "die sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenstände" eingezogen.
  60. -4-
  61. Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung des sachlichen, die Angeklagten H.
  62. und Y.
  63. auch des formellen Rechts. Die
  64. Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349
  65. Abs. 2 StPO).
  66. II.
  67. 1. Im Fall II, 2 hat der Schuldspruch keinen Bestand, soweit die Angeklagten T.
  68. , Y.
  69. und Te.
  70. auch wegen tateinheitlich begangener Frei-
  71. heitsberaubung verurteilt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts
  72. war die Freiheitsberaubung, die der Zeuge L.
  73. dadurch erlitt, daß die Täter
  74. sich seiner bemächtigten, als er die Spielhalle verlassen hatte, das tatbestandliche Gewaltmittel zur Begehung des Raubs. Deshalb kommt § 239 StGB als
  75. der allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung (BGHR StGB § 239 Abs. 1
  76. Konkurrenzen 8). Anders als in den weiteren abgeurteilten Fällen wurden dem
  77. Tatopfer, nachdem ihn die Täter in die Spielhalle verbracht hatten, auch nicht
  78. die Beine, sondern nur die Arme (an den Oberkörper) gefesselt (UA S. 10), so
  79. daß L. , nachdem die Täter mit ihrer Beute die Spielhalle verlassen hatten,
  80. nicht an einer Ortsveränderung gehindert war.
  81. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung im Fall II, 2 hat bei den Angeklagten T.
  82. und Te.
  83. keine
  84. Auswirkungen auf den Strafausspruch. Im Hinblick auf den verbleibenden erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann der Senat ausschließen,
  85. daß die beiden Angeklagten ohne die Verurteilung auch wegen Freiheitsberaubung im Fall II, 2 noch milder bestraft worden wären. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den Umstand der Freiheitsberaubung straferschwerend berücksichtigt hat.
  86. -5-
  87. Die Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten Y.
  88. kann dagegen aus
  89. den nachfolgend zu erörternden Gründen nicht bestehen bleiben.
  90. 2. Die gegen den Angeklagten Y.
  91. verhängte Einheitsjugendstrafe
  92. hat keinen Bestand, weil das Landgericht § 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht beachtet
  93. hat. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 7. August 2003 rechtskräftig wegen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt (UA S. 5). Diese Vorverurteilung hätte der
  94. Jugendkammer Anlaß geben müssen zu prüfen, ob sie in die erneute Verurteilung einzubeziehen ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Gemäß
  95. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch
  96. nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen.
  97. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31
  98. Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu treffen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; 36, 37, 42). Ein Absehen von der Einbeziehung
  99. erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH StV 1996, 273; BGHR
  100. JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2). Das angefochtene Urteil enthält keinen
  101. Hinweis darauf, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte. Deshalb muß über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsjugendstrafe neu entschieden werden.
  102. -6-
  103. 3. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen können schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit
  104. Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen. Die einzuziehenden
  105. Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, daß für die
  106. Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH, Beschl.
  107. vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99 - m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.
  108. Ebensowenig ist die Verfallanordnung hinreichend bestimmt (vgl. hierzu
  109. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - m.w.N.). Zudem liegt es unter
  110. den gegebenen Umständen nahe, daß es sich bei den sichergestellten Geldbeträgen um die Beute aus den abgeurteilten Taten handelt, so daß einer Verfallanordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.
  111. Da die Rechtsfehler, die zur Aufhebung der Einziehungs- und Verfallanordnung führen, auch die Mitangeklagten Yil.
  112. und Yi. betreffen, die keine
  113. Revision eingelegt oder diese zurückgenommen haben, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf diese Angeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl.
  114. vom 3. Juli 2003 - 2 StR 223/03).
  115. Über Einziehung und Verfall muß daher insgesamt neu entschieden
  116. werden.
  117. -7-
  118. 4. Anzumerken bleibt, daß die Angeklagten nicht dadurch beschwert
  119. sind, daß sie die Jugendkammer in den Fällen II, 3 und 4 nicht auch nach
  120. § 239 a StGB wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt hat.
  121. Bode
  122. Detter
  123. Rothfuß
  124. Ri'in
  125. Otten
  126. BGH
  127. Roggenbuck
  128. ist
  129. durch
  130. Urlaub an der Unterschrift gehindert.
  131. Bode