|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 144/08
- vom
- 7. Mai 2008
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2007
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
- Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter
- Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- schuldig ist,
- b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubehör sowie
- Flugschein mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
-
- -3-
-
- heitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a. sichergestellte Geldbeträge sowie Rauschgift eingezogen.
-
- -4-
-
- 2
-
- Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
- Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-
- 3
-
- 2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschluss
- vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich
- nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
-
- 4
-
- 3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist für den in
- den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA von einem Grenzwert von
- 24 g, statt 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255) für die nicht geringe Menge im
- Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der
- Strafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um
- mehr als das 95-fache überschritten wurde, während er unter Zugrundlegung
- des richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache überschritten worden ist. Der
- Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des
- Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat die an sich maßvolle
- Freiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten "gerade im Hinblick auf Art und
- Menge des Rauschgifts" für schuldangemessen erachtet.
-
- 5
-
- 4. Auch die Einziehungsanordnung ist rechtlich zu beanstanden. Die
- Kammer hat im Ausspruch über die Einziehung das eingezogene Rauschgift
- und die sichergestellten Geldbeträge nicht konkret bezeichnet. Nach ständiger
- Rechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den
- Umfang der Einziehung besteht (BGH NJW 1994, 1421). Dies kann bei umfang-
-
- -5-
-
- reichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt
- 9, 88; Fischer StGB 55. Auflage § 74 Rdn. 21). Die hier vom Landgericht vorgenommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis bzw. eine Liste genügt
- dagegen nicht, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, um welche Gegenstände bzw. um welche Geldbeträge es sich handelt (BGHR StGB § 74 Abs. 1
- Urteilsformel 1).
- Rissing-van Saan
-
- Fischer
-
- Cierniak
-
- Appl
-
- Schmitt
-
|