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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 142/07
- vom
- 9. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2007 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Limburg an der Lahn vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die Fälle II. 32 bis 35 der Urteilsgründe entsprechend
- dem Antrag des Generalbundesanwalts mit jeweils neunzig Tagessätzen zu je 1 € festgesetzt werden. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und sie - mit
- Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgründe - als schwere Fälle
- des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die
- Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II. 32 bis 35 der Urteilsgründe hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat
- holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (§§ 243
- Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB).
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- -3-
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Otten
- Roggenbuck
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- Rothfuß
- Appl
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