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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 136/00
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- 26. April 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier
- Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen
- wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der
- Sachrüge.
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- Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
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- hungsanstalt angeordnet ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
- Abs. 2 StPO.
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- Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der
- Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der
- Hinweis wurde durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, nicht entbehrlich (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).
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- Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die – im übrigen rechtsfehlerfrei begründete – Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist. Der
- Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.
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- Jähnke
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- Niemöller
- Bode
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- Detter
- Otten
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