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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 102/03
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- 3. September 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über die
- Gesamtstrafe aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.
- Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur
- Bewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des
- Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) und
- des Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 16
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- o-
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- nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzel-
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- strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
- „Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer
- hat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nicht
- beachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe des
- Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) ist
- zur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayen
- vom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe aus
- dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hier
- abgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grunde
- liegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S – Stree StGB § 56 f
- Rdz. 3, § 58 Rdz. 8).“
- Rissing-van Saan
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- Athing
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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