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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 102/03
  4. vom
  5. 3. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über die
  13. Gesamtstrafe aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.
  18. Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur
  19. Bewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des
  20. Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) und
  21. des Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 16
  22.          "!$# &% '( )%)  +*
  23. o-
  24. nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzel-
  25. -3-
  26. strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
  27. Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
  28. Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
  29. „Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer
  30. hat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nicht
  31. beachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe des
  32. Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) ist
  33. zur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayen
  34. vom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe aus
  35. dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hier
  36. abgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grunde
  37. liegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S – Stree StGB § 56 f
  38. Rdz. 3, § 58 Rdz. 8).“
  39. Rissing-van Saan
  40. Athing
  41. Fischer
  42. Rothfuß
  43. Roggenbuck