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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 96/13
- 2 AR 75/13
- vom
- 17. April 2013
- in dem Ermittlungsverfahren
- gegen
- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen Betruges
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- Antragsteller:
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- Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I
- Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München
- Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München
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- -2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:
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- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
- Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.:
- 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
- weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten
- werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen
- Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig.
- Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
- StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
- Becker
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- Berger
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- Krehl
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