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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 84/03
- 2 AR 65/03
- vom
- 16. April 2003
- in der Bewährungssache
- gegen
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- wegen Diebstahls
- Az.: BwR Amtsgericht Traunstein
- Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 beschlossen:
- Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
- In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines
- der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung
- muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit
- nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich
- hier.
- Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreit
- bisher nicht beteiligt war.
- Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO
- zunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zuletzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht
- Holzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an
- das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2
- Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile
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- angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine
- geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen
- sind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).
- Rissing-van Saan
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Roggenbuck
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