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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 61/05
  4. 2 AR 42/05
  5. vom
  6. 11. März 2005
  7. in der Strafvollstreckungssache
  8. gegen
  9. wegen Betruges,
  10. hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung
  11. Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg
  12. Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt
  13. Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen:
  16. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
  17. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.:
  18. 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil
  19. dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden
  20. kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  21. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse
  22. des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in
  23. denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig
  24. sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das
  25. Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel
  26. des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.
  27. Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift
  28. des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.
  29. Rissing-van Saan
  30. Otten
  31. Roggenbuck