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2.2 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 405/09
  4. 2 AR 232/09
  5. vom
  6. 27. Januar 2010
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Betruges
  10. Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München
  11. Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau
  12. Az.: 1 Ds 203 Js 15644/09 Amtsgericht Gernsbach
  13. -2-
  14. Der
  15. 2. Strafsenat
  16. des
  17. Bundesgerichtshofs
  18. hat
  19. am
  20. 27. Januar
  21. 2010
  22. beschlossen:
  23. Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts Gernsbach vom
  24. 28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom
  25. 23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung
  26. und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
  27. Amtsgericht - Schöffengericht - Rastatt
  28. übertragen wird.
  29. Gründe:
  30. 1
  31. Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des
  32. Generalbundesanwalts die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO
  33. dem Amtsgericht Gernsbach übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem
  34. Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht.
  35. 2
  36. Dabei ist, worauf das Amtsgericht Gernsbach mit seinem Beschluss vom
  37. 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben,
  38. dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über
  39. die Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg vom 20. November 1998
  40. die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsbach, für die das
  41. Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht Rastatt zugewiesen sind; beim
  42. Amtsgericht Gernsbach ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet.
  43. -3-
  44. 3
  45. Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das
  46. gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 12 Rdn. 8)
  47. kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist
  48. im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO
  49. hier nicht angezeigt.
  50. 4
  51. Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts
  52. Gernsbach den Übertragungsbeschluss entsprechend der landesrechtlichen
  53. Zuständigkeitsregelung abgeändert.
  54. Frau VorsRinBGH
  55. Prof. Dr. Rissing-van Saan
  56. ist wegen Urlaubs an der
  57. Unterschriftsleistung gehindert.
  58. Fischer
  59. Roggenbuck
  60. Fischer
  61. Cierniak
  62. Schmitt