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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 336/13
- 2 AR 281/13
- vom
- 24. Oktober 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
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- Az.: 55 Js 1167/12 Staatsanwaltschaft Essen
- Az.: 237 Js 6168/13 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
- Az.: 9 Ds-55 Js 1167/12-154/12, 9 Ds-55 Js 1167/12-59/13 Amtsgericht Dorsten
- Az.: 14 Ds 237 Js 6168/13 (21/13) Amtsgericht Eisenhüttenstadt
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 2013 beschlossen:
- Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und
- Entscheidung zuständig.
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- Gründe:
- 1
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- Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt
- ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei
- einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird,
- die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
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- Fischer
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- Schmitt
- Eschelbach
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- Krehl
- Zeng
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