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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 ARs 321/01
- 2 AR 188/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 5. Dezember 2001
- in der Bewährungssache
- betreffend
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- Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln
- Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
- Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
- zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.
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- Gründe:
- Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom
- 25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht
- Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei
- dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet
- die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.
- Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die
- Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersichtlich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Gründe fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
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- sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom
- 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
- Jähnke
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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