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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 270/00
  4. 2 AR 174/00
  5. vom
  6. 27. September 2000
  7. in der Bewährungssache
  8. gegen
  9. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
  10. Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen
  11. Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2000 beschlossen:
  14. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für
  15. die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden
  16. nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des
  17. Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht
  21. Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus
  22. dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur
  23. Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.
  24. Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der
  25. Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  26. Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsgericht Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für
  27. die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)
  28. -3-
  29. hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.
  30. II.
  31. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
  32. Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
  33. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg
  34. (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
  35. Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO
  36. nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3
  37. Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit
  38. e i n e s
  39. Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-
  40. gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen
  41. Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
  42. stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl.
  43. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in
  44. denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt
  45. haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
  46. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß
  47. § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu
  48. treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur
  49. Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in
  50. -4-
  51. den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2
  52. erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrekkungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für
  53. eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß
  54. § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
  55. Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts
  56. des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs
  57. 83/00).
  58. Bode
  59. Detter
  60. Rothfuß
  61. Otten
  62. Fischer