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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 270/00
- 2 AR 174/00
- vom
- 27. September 2000
- in der Bewährungssache
- gegen
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- wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
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- Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen
- Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2000 beschlossen:
- Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für
- die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden
- nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des
- Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
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- Gründe:
- I.
- Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht
- Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus
- dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur
- Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.
- Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der
- Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsgericht Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für
- die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)
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- hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.
- II.
- Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
- Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
- Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg
- (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO
- nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3
- Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit
- e i n e s
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- Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-
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- gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen
- Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
- stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl.
- u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in
- denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt
- haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
- Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß
- § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu
- treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur
- Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in
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- den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2
- erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrekkungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für
- eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß
- § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
- Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts
- des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs
- 83/00).
- Bode
-
- Detter
- Rothfuß
-
- Otten
- Fischer
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