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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 260/10
  4. 2 AR 165/10
  5. vom
  6. 5. August 2010
  7. in der Bewährungssache
  8. gegen
  9. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
  10. Az.: 603 Js 236/09 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
  11. Az.: 67 AR 19/10 BEW Amtsgericht Ibbenbüren
  12. Az.: 22 AR 2/10 Amtsgericht Steinfurt
  13. Az.: 5 Ds-603 Js 236/09-142/09 Amtsgericht Viersen
  14. Az.: 22 Ds-603 Js 236/09-158/10 Amtsgericht Steinfurt
  15. -2-
  16. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 beschlossen:
  17. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März
  18. 2010 wird aufgehoben.
  19. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem
  20. Amtsgericht Viersen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer
  24. von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach
  25. Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58
  26. Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es
  27. das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben.
  28. Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
  29. 2
  30. Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren
  31. maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat
  32. auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine
  33. Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem
  34. Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348).
  35. -3-
  36. Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in
  37. dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei
  38. Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2
  39. JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG
  40. an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346,
  41. 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).
  42. Rissing-van Saan
  43. Eschelbach
  44. Fischer
  45. Schmitt
  46. Ott