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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 235/03
- vom
- 6. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2003 beschlossen:
- Der Antrag der Nebenklägerin,
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- T.
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- , geboren am
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- 12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für
- die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
- Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1
- Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin
-
- T.
-
- (geb. am 12. April
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- 1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch
- § 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.
- Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten
- eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum
- Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat
- mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat,
- berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur
- am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400
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- -3-
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- Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und
- § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3
- StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).
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- Bode
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- Detter
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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