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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 96/15
- vom
- 11. November 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2014
- a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden
- ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der
- Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
- Last;
- b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
- Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15
- Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld
- vom 21. Januar 2013 (Az.
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- ) zu einer Gesamtfrei-
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- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich
- die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.
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- Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
- Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
- § 349 Abs. 2 StPO.
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- Soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt wurde, stellt der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die
- festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370
- Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
- StGB) begann mit Ablauf des 31. Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem
- Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 spätestens
- abzugeben war (§ 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO), im Sinne des § 78a StGB
- beendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein
- Anwendungsfall des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 23 EGAO ist nicht gegeben. Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Mai 2011 ist deshalb ein Verfahrenshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung des Verfahrens
- gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat.
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- Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der
- Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs
- nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 98 Einzelstrafen, darunter zahlreiche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und drei
- Monaten, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
- Graf
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- Jäger
- Fischer
-
- Mosbacher
- Bär
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