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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 37/01
- vom
- 7. März 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
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- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteilsgründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des
- § 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB
- 25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteilsfeststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft
- hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des
- sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch
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- S.
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- der Bei-
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- hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1
- StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), beschwert die Angeklagte nicht.
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- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Schäfer
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- Nack
- Schluckebier
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- Wahl
- Schaal
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