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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 627/06
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- 13. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. September 2006
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
- Vergewaltigung sowie der Körperverletzung schuldig ist;
- b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
- Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Vergewaltigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der
- Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfah-
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- rensrüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig ist.
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- Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte
- nach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit
- seinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage
- fixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte. Erst danach ließ er von ihr ab. In der Folge kam
- es dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den Körperverletzungshandlungen.
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- Während beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch
- das Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem Körpergewicht ausgeübte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe Nötigungsmittel einsetzte.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine
- Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419, 420; BGH StraFo 2003, 281;
- Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat
- den Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abgeändert, dass er
- der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist.
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- Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat
- die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen
- lassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des
- Tatbestands des § 177 Abs. 2 StGB durchgeführten Vergewaltigung ausgesprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht
- gehindert zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung
- der Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erhöht und damit auch die Einzelstrafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erhöht werden
- kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl.
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- § 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso
- wenig überschritten werden darf wie die Höhe der eher mäßigen gegen den
- Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.
- Wahl
-
- Kolz
- Elf
-
- Hebenstreit
- Graf
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