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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 578/15
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- 3. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR578.15.0
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß
- § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 wird
- a) die Strafverfolgung zu II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den
- Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt;
- b) der Schuldspruch für den vorgenannten Fall dahingehend
- geändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in
- Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit
- mit (vorsätzlicher) Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
- Monaten verurteilt.
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- Seine dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel zu 1.a) ersichtlichen Beschränkung der Strafverfolgung und der damit einhergehenden Änderung des
- Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2015 zutreffend aufgezeigt hat, tragen die vom Landgericht getroffenen, auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen
- zu II. Tat 4 der Urteilsgründe nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen
- das Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 GewSchG). Das Tatbestandsmerkmal einer „vollstreckbaren Anordnung“ setzt voraus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Juli 2014 mit dem – verkürzt formuliert –
- Kontaktverbot dem Angeklagten entweder wirksam zugestellt (BGH, Urteil vom
- 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259 Rn. 10; BGH, Beschluss
- vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 1 StR 404/10 Rn. 2; zu den Voraussetzungen
- wirksamer Zustellung Cirullies FamRZ 2012, 1854 ff.) oder die Vollstreckbarkeit
- der ergangenen einstweiligen Anordnung angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109); bloße Kenntnis des Antragsgegners vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 261 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12, NStZ 2013, 108, 109).
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- Ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil nicht. Auch aus dessen Gesamtzusammenhang
- lassen sie sich nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin
- am Tag des Erlasses der einstweiligen Anordnung an einem Gerichtstermin
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- – offenbar bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – teilgenommen hat und
- der Angeklagte ihr von dort in die vormals gemeinsame Wohnung gefolgt ist
- (UA S. 10), kann die „vollstreckbare Anordnung“ im Sinne von § 4 Satz 1
- GewSchG nicht abgeleitet werden.
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- Da für die die Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe betreffende Strafe das tateinheitlich verwirklichte Delikt des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz
- angesichts des die Strafe bestimmenden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) – gemäß
- § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmens von § 211 StGB
- nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, beschränkt der Senat mit Zustimmung des
- Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
- Nr. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das zieht die
- Änderung des Schuldspruchs nach sich.
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- 2. Im Übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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