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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 530/09
- vom
- 2. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
- Nack
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- Wahl
- Jäger
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- Hebenstreit
- Sander
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