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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 492/02
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- 23. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2002 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2002 dahin abgeändert, daß der
- Angeklagte des Betrugs in 128 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von
- Titeln, sowie des versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in
- Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die im Fall II A
- 13.9 verhängte Einzelstrafe entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 19. November 2002 zutreffend ausgeführt:
- "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 129
- Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegen
- versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem
- Urteil des Landgerichts Dessau vom 9. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Sachrüge wendet er sich gegen den Schuldspruch, soweit er im Fall
- II.B.3. wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, und umfassend
- gegen den Strafausspruch.
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- Die Beschränkung der Revision ist mit der Maßgabe wirksam,
- dass sie hinsichtlich der Tat A.II.13.9. entfällt. Das Landgericht
- hat keine Feststellung zu diesem Fall getroffen. Es fehlt somit an
- den für die Beurteilung der Schuld erforderlichen Feststellungen
- insbesondere zur Schadenshöhe, sodass eine isolierte Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hier nicht möglich ist (vgl. BGH,
- Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95; KK-Ruß, 4. Aufl., §
- 318 Rdnr. 7 a).
- Die Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang ist wegen der fehlenden Feststellungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR
- 237/96). Eine Entscheidung über den Fall II.A.13.9. ist auch erforderlich, weil er ebenfalls Gegenstand des zur Überprüfung vorgelegten Urteils ist. Damit entfällt die Verurteilung wegen dieser
- Tat, die lediglich im Urteilstenor und bei der Strafzumessung aufgeführt wurde. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
- bedarf es nicht, weil angesichts der Vielzahl der übrigen Taten
- und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere
- als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe (ein Monat) außer Betracht gelassen hätte."
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- Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die
- Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der geringe Teilerfolg
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- der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß
- (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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- Nack
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- Wahl
- Kolz
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- Schluckebier
- Elf
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