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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 1 StR 429/03
- vom
- 16. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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- -2-
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- Der
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- 1. Strafsenat
-
- des
-
- Bundesgerichtshofs
-
- hat
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- 16. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Nack
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- und die Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Wahl,
- Dr. Boetticher,
- Dr. Kolz,
- Hebenstreit,
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- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwältin
-
- ,
-
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
-
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
-
- in
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- der
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- Sitzung
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- vom
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- -3-
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2003 wird verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
- entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- Die Überzeugung der Strafkammer zum Umfang des Vorsatzes des Angeklagten beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Boetticher
- Hebenstreit
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