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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 394/12
- vom
- 5. September 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München II vom 9. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung begegnet eingedenk der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.
- Dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung das ambivalente Täter-Opfer-Verhältnis,
- welches der Tat ein anderes Gepräge als der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat verleiht, aus dem Blick geraten sein könnte, schließt der Senat aus. Dies gilt
- insbesondere im Hinblick auf die - für sich genommen missverständliche - Formulierung, der Angeklagte habe sich „bedenkenlos in dieses Umfeld“ begeben, womit ersichtlich das Versagen der in der Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich
- erlernten Rückfallvermeidungsstrategien als durchaus relevanter Faktor für die Prognose gewürdigt worden ist.
- Das Landgericht gelangt unter Berücksichtigung der nach den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW
- 2011, 1931) noch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, es bestehe aufgrund eines
- Hanges des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ein hohes Rückfallrisiko für schwere Sexualstraftaten. Dies wie auch die fehlerfreie Ausübung des dem
- Tatgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
- Nack
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- Rothfuß
- Sander
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- Graf
- Cirener
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