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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 349/10
- vom
- 29. Juli 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
- 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat: Ausländerrechtliche Folgen einer
- Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Besonderheiten, die vorliegend ausnahmsweise eine andere
- Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH
- NStZ 2002, 196 m.w.N.).
- Nack
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- Wahl
- Jäger
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- Graf
- Sander
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