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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 333/07
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- 16. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
- a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des
- Mordes beschränkt,
- b) das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. März 2007 im
- Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes
- schuldig ist.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
- Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere
- Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt.
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- Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und
- den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Ver-
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- urteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Ände-
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- rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach
- § 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange
- Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht festgestellt ist.
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- Hebenstreit
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