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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 1 StR 324/01
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- vom
- 25. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß in
- den Fällen II. 17 und 18 dieselbe Tatausführungshandlung vorliegt.
- Schäfer
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- Nack
- Hebenstreit
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- Boetticher
- Schaal
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