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- Nachschlagewerk: ja
- BGHSt:
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- nein
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- Veröffentlichung:
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- ja
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- StPO § 225a
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- § 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
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- BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 306/02
- vom
- 19. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der
- Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat
- auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine
- Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der
- Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der
- Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung
- von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das
- sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und
- Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren
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- entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;
- Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a
- Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO
- § 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn
- - wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
- bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328
- Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese
- Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.
- Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,
- - ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet
- (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit
- dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung
- bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines
- Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.
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- Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Entscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende
- Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich
- (BGHSt 21, 245, 247).
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- Nack
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- Wahl
- Schluckebier
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- Boetticher
- Hebenstreit
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