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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 274/05
- vom
- 19. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Nürnberg-Fürth vom 3. März 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu
- aufgehoben wird. Der Ausspruch entfällt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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- Gründe:
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- Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
- Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- € angeordnet.
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- Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2
- StPO). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraus-
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- setzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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- Allerdings hat der Maßregelausspruch im Hinblick auf die neue
- Rechtsprechung
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- zur
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- Fahrerlaubnisentziehung
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- (Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503) keinen Bestand
- (§ 349 Abs. 4 StPO). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende
- Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen
- Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses
- Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das
- Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der
- Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt
- erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage
- einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
- unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann
- aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig
- abgesehen wurde, wieder aufzunehmen.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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- Wahl
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- Boetticher
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- Kolz
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- RiBGH Dr. Graf ist in Urlaub und
- daher an der Unterschrift gehindert.
- Hebenstreit
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- Wahl
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