|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
-
- 1 StR 270/01
-
- vom
- 25. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Karlsruhe vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil in vollem
- Umfang überprüft.
- Schäfer
-
- Nack
- Schluckebier
-
- Wahl
- Schaal
-
|