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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 262/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 31. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
- daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs
- von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
- StPO).
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- -3-
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- Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzumessungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a
- Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigenständigen Straftatbestand bildet.
- Schäfer
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