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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 1 StR 244/02
- vom
- 14. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
- 14. August 2002, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Schäfer
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- und die Richter am Bundesgerichtshof
- Nack,
- Dr. Boetticher,
- Schluckebier,
- Hebenstreit,
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- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwältin
- als Verteidigerin,
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- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie
- dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
- hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft
- nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat,
- ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.
- Schäfer
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- Nack
- Schluckebier
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- Boetticher
- Hebenstreit
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