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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 224/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 31. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch
- ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
- Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge
- unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft
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- und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten
- Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
- Schäfer
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- Nack
- Kolz
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- Boetticher
- Hebenstreit
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