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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 224/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 31. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  13. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch
  17. ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
  18. Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge
  19. unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft
  20. -3-
  21. und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten
  22. Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
  23. Schäfer
  24. Nack
  25. Kolz
  26. Boetticher
  27. Hebenstreit