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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 214/07
  4. vom
  5. 25. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  13. schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung
  14. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. -3-
  18. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln
  19. liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper
  20. transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim
  21. Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
  22. Nack
  23. Wahl
  24. Hebenstreit
  25. Boetticher
  26. Elf