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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 210/18
- vom
- 5. Juli 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR210.18.0
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Braunschweig vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet
- verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Soweit die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1
- StGB in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der beiden Subunternehmer angenommen hat, kann dahinstehen, ob der Angeklagte sich durch Nichtzahlung der Werkleistungen eine fortlaufende
- Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit verschafft hat.
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- -3-
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- Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch
- hierauf beruht.
- Raum
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- Jäger
- Fischer
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- Bellay
- Hohoff
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